Stellung und Zusammensetzung
Die Tätigkeit des Ehrenrats ist unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.
Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben soll.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Tritt eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, bestellt der Aufsichtsrat durch Beschluss so viele Mitglieder des Ehrenrats, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Rechts- und Verfahrensordnung
Satzungsverletzungen, Vereinsstreitigkeiten zwischen Gremien und Mitgliedern, vereinsschädigendes Verhalten, die Anfechtung von Entscheidungen von Gremien sind vereinsintern ebenso unter Anhörung der Betroffenen in einem Ehrenratsverfahren zu behandeln und ggf. zu ahnden, wie die zwingend durch die Geschäftsführung dem Ehrenrat anzuzeigenden Verstöße von Vereinsmitgliedern gegen die Ordnung und Sicherheit, insbesondere gegenüber Vereinsmitgliedern verhängte Stadionverbote. Auf Antrag betroffener Vereinsmitglieder kann der Ehrenrat der Geschäftsführung eine Empfehlung über die Veränderung der Dauer bzw. die Aufhebung ausgesprochener Stadionverbote aussprechen.
Der ordentliche Rechtsweg von Gremien und Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten, wie z.B. Zivilklage, Strafanzeige, gegen andere Gremien und Mitglieder darf nur beschritten werden, wenn der Kläger dies dem Ehrenrat schriftlich zehn Tage vorher mitteilt und dieser mit schriftlicher Begründung eine interne Klärung für unmöglich hält oder sich für nicht zuständig erklärt.
Die Entscheidungen des Ehrenrates sind von der Geschäftsführung zu vollziehen.
Folgende Strafen und Maßnahmen sind zulässig:
1. Verwarnung;
2. Verweis;
3. Ordnungsgelder bis zu 250,00 €;
4. Enthebung aus Vereinsämtern auf Zeit und Dauer;
5. Ausschluss auf Zeit und Dauer.
Daneben kann der Ehrenrat andere, sachdienliche Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, insbesondere die Neufassung von Beschlüssen durch die Vereinsorgane, soweit er deren Rechtswidrigkeit feststellt. Die Erteilung zusätzlicher Auflagen ist zulässig.
Wird der Ehrenrat auf Beschwerde eines Betroffenen gegen einen Geschäftsführungsbeschluss tätig, darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Geschäftsführungsbeschluss abweichen.
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
Der Ehrenrat schlägt Ehrungen sowie Ehrenmitgliedschaften vor.
Bei der Behandlung der Anfechtung und Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Vereinsorgane durch Mitglieder oder von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen wird der Ehrenrat nur auf Antrag eines Betroffenen tätig.
Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm vereinsschädigendes rechts- bzw. satzungswidriges Verhalten von Gremien oder Mitgliedern bekannt wird. Entscheidungen darüber trifft er nach Anhörung des Aufsichtsrates bzw. Präsidiums und der Geschäftsführung bzw. des betroffenen Mitgliedes.
Entscheidungen ergehen aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende kann anordnen, dass ein schriftliches Verfahren stattfindet, soweit kein Betroffener widerspricht. Den Betroffenen ist auf jeden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Vorsitzende des Ehrenrats hat die Betroffenen, etwaige Zeugen oder Sachverständige durch eingeschrie-benen Brief unter Angabe des Verfahrensgegenstandes zu laden. Erscheint ein Betroffener trotz Ladung nicht, gilt eine von ihm gegen eine Geschäftsführungsentscheidung erhobene Beschwerde als zurückgenom-men. In Verfahren, in denen der Ehrenrat von sich aus tätig wird, kann auch bei Nichterscheinen eines Betrof-fenen verhandelt werden. In diesem Fall ist ihm der Gang der Verhandlung mitzuteilen und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ehrenrat kann 14 Tage nach Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nach pflichtgemäßen Ermessen im schriftlichen Verfahren entscheiden oder eine erneute mündli-che Verhandlung festsetzen.
Alle Entscheidungen des Ehrenrats ergehen schriftlich unter Angabe der Gründe. Die Entscheidung ist dem Betroffenen und der Geschäftsführung mitzuteilen.
Auf übereinstimmenden Beschluss von Geschäftsführung und Aufsichtsrat, der innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu treffen ist, kann jede Entscheidung des Ehrenrats der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Überprüfung und Neubescheidung vorgelegt werden. Bis zur Aufhebung durch die Mitgliederversammlung behält die Entscheidung ihre Wirkungen.
Im übrigen sind die Entscheidungen des Ehrenrats endgültig.
Mitglieder des Ehrenrates (Stand 21.12.2018):
Wolfgang Lessing
Andreas Göckeritz
Frank Ganzera
Jürgen Wulff